Alles richtig (oder zumindest überlegenswert), aber nichts beantwortet meine ursprüngliche Frage.
Ich probier´s der Vollständigkeit halber nochmal (auch wenn ich mittlerweile eine feste Überzeugung davon habe was richtig ist ;-)
Eine Garage kann doch Bestandteil eines Gebäudes sein (sonst wär´s ja ein reines Garagengebäude).
Nun stelle man sich vor:
1 (!) Gebäude bestehend aus einer Garage > 1.600 m2 und darüber z.B. 5 Geschoße mit jeweils z.B. 1.200 m2.
Das Gebäude (1!) ist damit im Geschoß mit der größten Ausadehnung > 1.600 m2 und damirt wäre das Gebäude (nicht die Garage) gem. BayBO Art. 2 (4) 3. ein Sonderbau.
Dass Garagen in Bayern auch bei z.B. 12.000 m2 (@Bußmann) definitiv kein Sonderbau sind ist unstrittig. Das steht auch so in o.g. Art. der BayBO.
Aber das Gebäude... ? (immer unterstellt es ist (nur) 1 Gebäude).
Zusatzfrage 1: macht es einen Unterschied ob das Garagengeschoß ober- oder unterirdisch ist?
Zusatzfrage 2: wie sieht´s mit einer Mischnutzung im Garagengeschoß von z.B. 1.200 m2 Garage und 1.200 m2 Kellerräumen aus?
Warum steht nirgends, dass die Flächen von Garagen bei der Flächenermittlung gem. BayBO Art. 2 (4) 3. unberücksichtigt bleiben?
Wär´ doch so einfach und eindeutig.
@Bußmann:
In Bayern sind Mittel- und Großgaragen formal keine Sonderbauten, was aber nicht schlimm ist, da ihre bauaufsichtliche Behandlung weitestgehend der von Sonderbauten entspricht.
Bzw. wo sehen Sie denn den Nachteil einer Anwendung der GaStellV im Gegensatz zur Behandlung eines (enfalls) geregelten Sonderbaus?
Blümel